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Zwei Zonen des giebelständigen Wohnhauses einer Hofanlage stammen zumindest aus dem 18. Jahrhundert; sie sind verschalt, lediglich die rückwärtige Traufseite zeigt eine einfache und bemerkenswert altertümlich wirkende Fachwerkkonstruktion mit gebogener geschosshoher Strebe, weiter Wandständerstellung, einfacher Verriegelung und Geschossauskragung. Unter der Verkleidung der Ansichtsseiten dürfte kaum gestört ein qualitätvolles Gefüge des 18. Jahrhunderts erhalten sein. Das Haus ist aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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