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Der kleine, breite Bau, dessen Fachwerkfassade aus dem beginnenden 19. Jahrhundert erhalten ist, steht unmittelbar an der Nidda und diente als Backhaus. Das Gefüge ist dreizonig ausgebildet; die mittlere Zone scheint zwei Eingänge umfasst zu haben. Die Konstruktion wird durch zweifache Verriegelung bestimmt, wobei Streben zu den Eck- und Bundständern ausgerichtet sind und in zwei Zonen nur bis zum oberen Riegel reichen; darüber beleben schräg eingesetzte Stiele in regelmäßiger Anordnung das Bild. Der ehemals im Dorfleben bedeutende Bau ist aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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