Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
Das Fachwerk des fünfzonigen, aus der Zeit um oder bald nach 1800 stammenden, gediegen auftretenden Einhofs wurde an den Ansichtsseiten mit Holzschindeln verkleidet. Zu vermuten ist ein regelmäßiges konstruktives Gefüge, das, den Fenstergrößen nach zu urteilen, nicht gestört ist und die städtebaulich wichtige Position des Hofs am Westende der Alten Dorfstraße noch unterstreichen würde. Die Gesamtstruktur des Anwesens mit davorliegendem Garten ist gut erhalten, nur der Stall- und Tennenbereich wurde teilweise massiv ersetzt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |