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Das Wohnhaus der winkelförmig ausgebauten Hofanlage ist insgesamt mit Platten verkleidet. Die schräge Ausrichtung zur Straße lässt die Giebelseite exponiert auftreten; insbesondere hier deutet die Kubatur des Hauses mit Geschossauskragung und Position und Größe der Fenster darauf hin, dass ein wohl sicher ansprechend gestaltetes Fachwerkgefüge des 18. Jahrhunderts über im 19. Jahrhundert angepasst erneuertem Erdgeschoss verhältnismäßig gut erhalten geblieben ist. Das zweizonige Wohnhaus ist daher aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal zu behandeln.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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