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Das Anwesen gehört zu den großen Hofanlagen, die für die Vorstadt vor dem unteren Tor charakteristisch sind. Im Gegensatz zu den meisten anderen übernimmt es dabei die Form des landschaftstypischen Einhofs. Vierzonig ausgebildet, zeigt dieser ein konstruktives, in beiden Geschossen zweifach verriegeltes Fachwerkgefüge, das durch divergierend geneigte, geschosshohe Streben ausgesteift und gegliedert wird. Die linke Zone ist im Erdgeschoss für eine Durchfahrt geöffnet. Der um die Mitte des 19. Jahrhunderts entstandene Bau ist Kulturdenkmal aus ortsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |