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Der traufständige, vierzonige Einhof ist zur Straße hin mit Schindeln verkleidet. Unterschiedliche Größen der Stubenfenster zeigen, dass im Obergeschoss ein älteres Gefüge erhalten blieb, während das Erdgeschoss erneuert wurde. Eine Geschossauskragung besteht nicht, der Stall scheint zur Straße hin seine Fachwerkfront bewahrt zu haben, seine Rückseite ist aus Bruchstein gemauert. Die kleine Hofanlage, die wesentlich wohl aus dem mittleren 19. Jahrhundert stammt und ein anschauliches Beispiel ihres Bautyps darstellt, ist aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen zu schützen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |