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1840 datiertes, giebelständig in die Blickachse des Straßenzuges hineinragendes Fachwerkwohnhaus in einem konstruktiv unregelmäßig gefügten Gerüstraster der Bauzeit, das sich aus doppelt verriegelten 3/4-Streben rekrutiert, die mit zusätzlichen Bändern versehen sind. Aufgrund seiner städtebaulichen Dominanz kommt dem Haus der Status eines Kulturdenkmals zugute.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |