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Vollständig mit Eternitplatten verkleidetes, kleinmaßstäbliches Fachwerkwohnhaus am Beginn des Weges in zwei Geschossen und abschließendem Satteldach. Durch das Entfernen einiger Platten ist ein Fachwerkgefüge sichtbar, das aus starken Hölzern zusammengefügt ist; daher ist eine Datierung in das 18. Jh. möglich.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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Baum |