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Zusammen mit dem gegenüber befindlichen Gebäude übt das Einhaus aus dem Beginn des 19. Jh. eine städtebaulich wichtige Torfunktion aus. Die Fachwerkkonstruktion des Hauses setzt sich aus einfach verriegelten Stockwerkstreben zusammen, die mit einer leichten Schwellung versehen sind. Vor dem Haus befindet sich ein steinerner Brunnenkump aus dem späten 18. Jh.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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