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An der südlichen Ortsperipherie Alsfelds ist eine Gesamtanlage angesiedelt, deren Bausubstanz aus dem 20. Jh. datiert. Es handelt sich zum einen um die Tilemann-Schnabel-Straße mit einer Bebauung aus dem ersten Drittel des Jahrhunderts, zum anderen um die sogenannte Krebsbachsiedlung aus den 50er Jahren. Die Gesamtanlage zeichnet sich durch die zum Teil erstaunlich gut erhaltene Bausubstanz, mehr noch durch die ungestörte Siedlungsstruktur aus.
Die Bebauung der Tilemann-Schnabel-Straße rekrutiert sich aus einer regelmäßigen Staffelung traufständiger Mehrfamilienhäuser in Massivbauweise. Das Erscheinungsbild der Häuser folgt keinem einheitlichen Siedlungskonzept, sondern variiert unterschiedliche Haustypen. Den Auftakt am östlichen Straßenbeginn setzen zweigeschossige Wohngebäude in Backsteinmauerwerk über annähernd quadratischem Grundriß. Es folgen breitgelagerte, zweigeschossige Mehrfamilienhäuser mit abgewalmtem Dach und rückwärtiger Erschließung. Im hinteren Grundstücksbereich befand sich der Hausgarten mit Stallungen. Ein Bebauungsplan von 1911 zeigt die Hausnummern 8-22 und 3-17.
Es folgt auf der nördlichen Straßenseite eine lockere Bebauung aus eingeschossigen Mehrfamilienhäusern mit ausgebautem Dachgeschoß die vermutlich auch vor dem Ersten Weltkrieg entstanden. Abschließend erheben sich städtebaulich wirksam zwei schlichte Wohngebäude aus dem Beginn der zwanziger Jahre. Ihnen gegenüber befinden sich drei Einfamilienhäuser aus dem Jahr 1926. Es sind dies die typisch eingeschossigen Massivbauten mit dem charmanten Schopfwalm.
Die Bebauung der Tilemann-Schnabel-Straße vermittelt in nahezu exemplarischer Art und Weise einen Querschnitt durch die Entwicklung des Wohnungsbaues von der Jahrhundertwende bis zum Dritten Reich und ist daher als besonders selten anzutreffende Gesamtanlage ausgewiesen.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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