Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
Die Gelnhäuser Burggemeinde wurde bis zu ihrer Eingemeindung im Jahre 1895 von einem Burggrafen und zwei Baumeistern verwaltet. Die Burggrafenwürde wurde vom Kaiser zunächst jeweils auf Lebenszeit verliehen. Später hatte das Haus Isenburg das Amt längere Zeit als Erblehen in Besitz. Da aber auch andere Familiennamen in den Listen der Burggrafen erscheinen, lässt sich dieses Erbamt nicht belegen. Seit 1410 wurden die Burggrafen von den Burgmannen gewählt und vom Kaiser bestätigt. Seit 1655 trat an die Stelle des Burggrafen der "Alteste Baumeister“, seit 1763 gewählte Direktoren. Die Burggrafen und später die Direktoren mussten seit der Verpfändung von der Pfandherrschaft bestätigt werden. Die eigenständige Burgverfassung endete mit dem Jahr 1803.
Die Verwaltung der Burg war bis 1895 im erstmals 1303 erwähnten Rathaus untergebracht, das als die "gemeine Stube“ bezeichnet wurde. Das Fachwerk des heutigen Gebäudes lässt sich auf das 15. Jahrhundert datieren. Der Dachreiter wurde 1827 von der Burgkapelle hierher transloziert.
An kleinem Platz gelegenes, zweigeschossiges Fachwerkgebäude, im 15. Jahrhundert an einen einachsigen Massivbau angebaut. Auf schlichtem Erdgeschoss mit hohen gekreuzten Diagonalstreben an den Eckständern ein auf Knaggen weit vorkragendes Obergeschoss. Auch das Obergeschoss in kräftigem Fachwerk mit hohen, gekreuzten Diagonalstreben. Traufseitig spitzbogige Eingangstür, Kreuzstockfenster mit Bleisprossen, einseitiges Krüppelwalmdach mit Aufschiebling und Bieberschwänzen.
Massiver Nordteil mit Eckquaderung und Sandsteingewänden, darunter sind zwei Kreuzstockfenster erhalten.
Hochwassermarke von 1909 und Inschrift in der Nordgiebelwand :
"DEN 3 AUGUSTI ANNO 1685 IST DIESE R. BRUCKN DURCH GERICHT L.SELBOLD (u)ND MERHOLZ DEN HER KOMMU GELES AUF IHRN KOSTEN WIEDERUMB NEW AUF GEBAUT WORDEN“
g,k
Rest einer gotischen Umfassungsmauer mit spitzbogiger Durchfahrt und Mannpforte vom Hof des Klosters Haina aus der Philipp-Reis-Straße hierher umgesetzt. Klosterhof 1311 gekauft, Tor vermutlich Ende des 13. Jahrhunderts.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |