Schützengraben 5
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Main-Kinzig-Kreis
Gelnhausen
  • Schützengraben 5
Jugendherberge
Flur: 1
Flurstück: 34/2

Als Altersruhesitz für den Hamburger Geschäftsmann Emmel, der seinen Lebensabend in seiner Heimatstadt verbrachte, in den Formen des frühen Heimatschutzstils um 1905 errichteter Putzbau. Kurz vor dem ersten Weltkrieg schenkte Emmel das Gebäude der Stadt Gelnhausen als Unterkunft für wanderbegeisterte Jugendliche. Durch die Kriegsereignisse konnten die notwendigen Umbauten nicht mehr durchgeführt werden. Nach dem Krieg diente es längere Zeit als Zigarrenfabrik, nach deren Stillegung wurden in den Notzeiten der 1920er Jahre Wohnungen für 8 Familien eingerichtet.

Im Jahre 1938 übergab der Bürgermeister Robert das Gebäude dem Reichsverband Deutscher Jugendherbergen, Landesverband Rhein-Main, deren Gebietsführer Geißler den Ausbau zur Jugendherberge und einem Schulungszentrum veranlasste. Neben den Gemeinschaftsräumen und einer großen Küchenanlage wurden Schlafräume für 30 Jungen und 53 Mädchen inklusive der Führer/innen eingerichtet. Im April 1939 wurde sie eingeweiht.

Großer, giebelständiger und zweigeschossiger Massivbau mit reich gegliederter Dachlandschaft aus miteinander verschnittenen Krüppelwalmformen. Kleiner Dachreiter mit spitzem Helm am höchsten Punkt des Daches. Ursprünglich im gesamten Dachbereich verschindelt, was an den profilierten Konsolen erkennbar ist. Jetzt nur noch straßen- und hofseitig verschindelt. Zweiflügelige Fenster mit Oberlichtern in kleinteiligen Sprossen;

Neben den Architekturelementen des Heimatschutzstils haben sich in der Haustür mit Rautenmuster und hohem Oberlicht auch typische Stilmerkmale der 1930er Jahre erhalten.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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