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Main-Kinzig-Kreis
Gelnhausen
  • Stadtschreiberei 3
Ehemalige Augustaschule
Flur: 1
Flurstück: 277/6

Das Gelände gehörte bis 1542 dem im 13. Jahrhundert gegründeten Franziskanerkloster. Nach der Reformation kam das Kloster in städtischen Besitz, die Gebäude wurden als Lateinschule genutzt. Mit den Einkünften aus den Besitzungen des Klosters wurde der Schulrektor bezahlt. Bereits 1569 wurde hier eine Bibliothek eingerichtet, deren Grundbestand wohl die Klosterbibliothek mit 47 lateinischen Büchern darstellte. Die Klosterkirche wurde 1822 abgerissen und die Bürgerschule am Obermarkt errichtet. Die noch verbliebenen Klostergebäude dienten als Mittelschule, Wohnung etc. Am 5.2.1891 wurde von der Stadt der Bau eines Mädchen-Lyceums beschlossen. Am 3.11.1892 wurde der Neubau eingeweiht. Seinen Namen erhielt er nach der 1890 verstorbenen deutschen Kaiserin Augusta-Victoria. Bis 1970 diente das Gebäudes als Schule. Nach langem Leerstand ab 1985 Sanierung und Umbau, heute Stadtarchiv, Museum, Bibliothek und Fremdenverkehrsamt.

Großer, winkelförmiger Schulbau in neugotischen Formen. Zweigeschossiger Sandsteinbau mit bossierter Eckquaderung, Simsbändern und Gewänden in Werkstein. Satteldächer mit Gaubenhäuschen, teils mit spitzen Helmen, teils mit Krüppelwalmdächern.

Im Inneren ehemals acht Klassenräume und im nordwestlichen Trakt ein Turnsaal.

Die reich dekorierte, neugotische Architektur mit Treppengiebeln, spitzbogigen Fenstern und Türen, Dreipässen und dem dreigeschossigen Treppenturm mit spitzem Helm nimmt die Architektursprache des abgerissenen gotischen Klosters wieder auf.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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