Fischborner Straße 4
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Main-Kinzig-Kreis
Birstein
Oberreichenbach
  • Fischborner Straße 4
Ehemalige Mühle
Flur: 3
Flurstück: 19/1

Die Mühle wird 1628 urkundlich erwähnt, die Pacht betrug damals 32 Achtel Korn und 1 Kapaun. Im Dreißigjährigen Krieg wurde sie zerstört, 1667 musste Tönges Selig für das Anwesen nur drei Maß Korn und 1 Kapaun Pacht bezahlen. 1699 war die Mühle wieder in Betrieb und es mußte wieder die Pacht von 1628 entrichtet werden. Die wirtschaftliche Situation war offenbar nicht sehr gut, denn nur wenige Oberreichenbacher ließen dort mahlen, die meisten gingen nach Fischborn. Aus dem Grund drohte die Birsteiner Kellerei mit Strafen von 5 fl., wenn die Dorfbewohner weiter außerhalb mahlen ließen. 1850 wurde der Pachtvertrag der Mühle gegen eine Summe von 416 fl. 9 Kreuzer abgelöst. Das Anwesen blieb bis heute im Besitz der damaligen Müllerfamilie Döll und ihren Nachfahren Muth. 1964 wurde die oberschlächtige Getreidemühle still gelegt, das Wasserrad wurde an die Schlossmühle Bad Soden- Salmünster verkauft. Heute wird das Anwesen landwirtschaftlich genutzt.

Große Dreiseithofanlage des 18./19. Jahrhunderts um einen zur Straße offenen Hof angeordnet. An der nördlichen Traufseite fließt der Mühlbach, so dass Wohn- und Betriebsgebäude auf einer hohen, massiven Befestigungsmauer errichtet wurden. Giebelständiges, zweigeschossiges Fachwerkwohnhaus mit hofseitiger Erschließung in der Mittelachse, Satteldach. Dahinter angebaut eingeschossiges Betriebsgebäude aus Fachwerk mit Stichbogenfenstern und Drempel. Rechtwinklig dazu traufständige Scheune mit Lauterbacher Tor und massivem Stallteil aus Sandsteinquadern im Erdgeschoss, darauf Fachwerkdrempel unter Satteldach. Gegenüber weiteres Nebengebäude.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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