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Main-Kinzig-Kreis
Birstein
Lichenroth
  • Mühlgasse 4
  • Mühlgasse 6
Ehemalige Dorfmühle
Flur: 15
Flurstück: 48

Im "Verzeichnis der Huben und Zinsgüter im Gericht Reichenbach von 1499" wird ein Balthasar Neithardt genannt, der für die untere Mühle Pacht bezahlte. Daraus resultiert, dass es auch eine obere Mühle gegeben hat, die aber nach ihrer Zerstörung im Dreißigjährigen Krieg nicht mehr aufgebaut wurde. Die Untere Mühle, auch Dorfmühle genannt, brannte ebenfalls im Dreißigjährigen Krieg ab, wurde aber 1667 wieder aufgebaut. Sie war nicht gebannt, weil sie mangels Wasser während des ganzen Jahres wenig mahlen konnte und wurde daher immer im Zusammenhang mit Landwirtschaft betrieben. Der Pachtzins betrug ursprünglich 4 Achtel Korn, wegen der geringen Einwohnerzahl Lichenroths nach dem Dreißigjährigen Krieg (28 Familien) für den Müller Clos Schaab nur noch 2 ½ Achtel Korn und 1 Kapaun. Dieser Zins galt bis 1848. 1850 wurde die Mühlenpacht von Heinrich Spahn für 333 fl 45 krz. Abgelöst. Die oberschlächtige Getreidemühle wurde um 1940 stillgelegt und das Anwesen nur noch landwirtschaftlich genutzt.

Winkelförmige, zur Straße offene Anlage, bestehend aus freistehendem, giebelständigem Wohnhaus, rechtwinklig dazu angeordneter Stallscheune. Wohn- und ehemaliges Mühlenhaus zweigeschossiger, dreiachsiger Fachwerkbau auf massivem Erdgeschoss. Im Obergeschoss Sichtfachwerk mit Reihungen von modifizierten Feuerböcken in den Brüstungsfeldern und profilierter Schwelle, Entstehungszeit um 1700. Erdgeschoss modern verkleidet, Satteldach mit Aufschiebling.

Stallscheune in Mischbauweise, massives Erdgeschoss mit Fachwerkdrempel, schönem Lauterbacher Tor und angeschlepptem Satteldach.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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