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Main-Kinzig-Kreis
Birstein
Untersotzbach
  • Kleine Lindenacker (L 3196)
Ehemalige Gerichtsstätte und Bildstock
Flur: 1
Flurstück: 10

Um 1394 dürfte das Weistum (Gesetzsammlung) der Landsiedel zu Sotzbach entstanden sein. In ihm wurden dörfliche Rechtsstreitigkeiten geregelt, die Güter zu Sotzbach betrafen. Gerichtsherr war der Abt von Fulda, abgehalten wurde das Gericht zwei Wochen vor oder nach St. Martin. Bei der Gerichtssitzung konnten Klagen gegen den Inhaber eines Landsiedelgutes auf einer Bockshaut vorgetragen werden, die dann (oder ersatzweise ein Pfand von 5 Schillingen Heller) dem fuldischen Gerichtsknecht als Bürgschaft übergeben wurde. Mit dieser seltsamen Sitte wollte man ungerechtfertigten Klagen vorbeugen.

Der Kläger musste mit seiner Beschuldigung innerhalb eines Jahres Recht erhalten, sonst verfiel sein evtl. Anspruch auf das eingeklagte Gut. Des Weiteren wurden in dem Weistum Wegerechte u.a. geregelt. Kam es vor dem Landsiedelgericht Sotzbach zu keiner Einigung, konnte der Fall nochmals vor dem Landsiedelgericht in Unterreichenbach, der nächst höheren Instanz vorgebracht werden.

Auf der von Linden gesäumte Gerichtsstätte ein monolithischer, schlichter Bildstock mit gerahmter Laterne. Da weder die Darstellung noch die Inschrift erkennbar sind, ist die Datierung schwierig. Aufgrund seiner etwas unbeholfenen Form kann es noch in das 16. Jahrhundert datieren.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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