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Vorderer Teil eines giebelständigen, eingeschossigen Doppelwohnhauses. Dieser Teil aus dem frühen 19. Jahrhundert in schlichtem Fachwerk auf verputztem Kellersockel aus Sandstein, Satteldach mit Aufschiebling. Zwerchhaus Ende des 19. Jahrhunderts aufgesetzt. Erschliessung traufseitig über einläufige Außentreppe.
Originale Fenstergrößen erhalten.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |