Rathausstraße 2
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Main-Kinzig-Kreis
Gründau
Lieblos
  • Rathausstraße 2
Ehemalige Synagoge
Flur: 8
Flurstück: 139/1

Streckhof aus dem 18. Jahrhundert, der zur Synagoge umgebaut wurde. Über den genauen Zeitpunkt der Umnutzung liegen keine genauen Angaben vor, aber bereits zum Ende des 18. Jahrhunderts lebten Juden in Lieblos, 1842 wohnten laut Landau hier etwa 30 Juden. Da um diese Zeit zahlreiche neue Synagogen wurden eingerichtet wurden und Landau noch keine erwähnt, könnte die Umwidmung auch um die Mitte des 19. Jahrhunderts stattgefunden haben. Zahlreiche Juden verließen während der wirtschaftlich schwierigen Zeit Ende der 1920er Jahre die Dörfer. Wahrscheinlich war das in Lieblos ebenso, da bereits vor 1933 nur noch einmal monatlich und zu Feiertagen Gottesdienst abgehalten wurde. Bei dem Progrom 1938 wurde die Inneneinrichtung verbrannt, die Kultgegenstände waren nach Frankfurt ausgelagert und wurden dort vernichtet. (Altaras)

Von der Straße durch einen Garten und die Hoffläche zurückliegender, traufständiger und zweigeschossiger Streckhof aus dem frühen 18. Jahrhundert. Ursprünglich zwei-, durch Umbauten im späten 18. Jahrhundert dreizoniges Wohnhaus mit Erschliessung in der Mittelachse. Östlicher Anbau und Stallscheune zur Synagoge umgebaut. Fachwerk des ursprünglichen Wohnbaus mit abgearbeiteter, profilierter Rähmzone und Mannfiguren im Obergeschoss, die Umbauten in einfachem schwach dimensioniertem Fachwerk. Der Synagogenraum reichte durch beide Geschosse, entsprechend dem ehemaligen Scheunenbereich. Links vom Eingang ursprünglich Schulraum, darüber Wohnräume, die an eine christliche Familie vermietet waren.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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