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Am Ortseingang von Mittelgründau gelegenes, vierseitig geschlossenes barockes Hofgut auf großer, ummauerter Parzelle, Domäne der Grafen Ysenburg-Meerholz. Bereits 1324 wird hier ein herrschaftliches Gut mit drei Huben Land urkundlich genannt, das Ulrich von Hanau an Heinrich von Munnerstadt für 70 Mark (verm. Silber) verkaufte. Nur das Hofgut zählte zum Centgericht Gründau, das übrige Dorf Mittelgründau / Buchen gehörte zum Gericht Büdingen. Entgegen der Vermutung Simons kam das Hofgut nicht im 17. Jahrhundert, sondern erst 1824 in den Besitz der Grafen Ysenburg-Meerholz. Es wurde dem Schultheißen Mohn abgekauft und verpachtet. 1825 wechselte der Pächter bereits, und die Domäne wurde mitsamt der Brennerei an eine Familie Schneider verpachtet. Bis 1949 wechselten die Pächter öfters, dann wurde es von der fürstlichen Familie selbst bewirtschaftet. Vor allem für die erfolgreiche Zucht neu in Deutschland eingebürgerter Rassen wie französischer Charolais-Rinder und isländischer Fjordpferde war die Ysenburgische Domaine in den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts deutschlandweit bekannt. Heute ist sie stark zerfallen und soll einer neuen Nutzung zugeführt werden.
Großes Geviert aus langgestreckten Stallbauten in Sandstein mit Eckquaderung und Gewänden in Werkstein, östlich der Torbau mit rundbogigen Durchfahrten und Schlussstein.
Im Innern der Anlage barockes Gutshaus. Zweigeschossiger Massivbau mit Eckquaderung und Fenstergewänden in Werkstein. Erdgeschoss giebelseitig mit großem Segmentbogentor, möglicherweise ehemals Scheune. Dachgeschossgiebel in Sichtfachwerk mit Mannfiguren und profilierter Schwelle, einseitiges Krüppelwalmdach mit kräftigem Aufschiebling.
Im Giebel barocke Kreuzstockfenster mit sechs Sprossen in den Flügeln und vier Sprossen in den Oberlichtern erhalten.
Ortsbild prägende Anlage, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung als Sachgesamtheit geschützt ist.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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