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Einfriedung der Hofanlage mit halbhoher Sandsteinmauer und zwei Sandsteinpfosten mit integrierten Prellböcken und stilisiertem Pinienzapfen, inschriftlich datiert 1744. Der dritte Torpfosten steht vor dem Gründstück Mittelstraße 12.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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