Alte Leipziger Straße 42
Alte Leipziger Straße 42
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Main-Kinzig-Kreis
Gelnhausen
  • Alte Leipziger Straße 42
Flur: 10
Flurstück: 423/5

Am Steilhang gelegenes traufständiges Mehrfamilienhaus, 1927 nach Plänen des Architekturbüros Schmitt - Breuer für Justizrat Dr. Alexander Faber errichtet. Nach der zeitlichen Zäsur des Ersten Weltkrieges schliesst dieses Gebäude im Stil des Expressionismus an die historistische Bebauung an.

Kubusförmiger, zur Straße zweigeschossiger Putzbau mit turmartigem Treppenhausvorbau und gartenseitigem Mittelrisalit auf zweigeschossigem Sandsteinsockel. Der gegen den Hang gemauerte Sockelbereich passt sich in seinem bossierten Material dem heimischen Gestein an und zieht sich an den Ecken unregelmäßig bis in den Brüstungsbereich der Erdgeschossfenster hoch. Die spitzgiebeligen Fenster im Sandsteinsockel zeigen in ihrer Formgebung deutlich die Handschrift des Architekten Rudolf Breuer Die beiden Obergeschosse mit ihren farblich starken Akzenten in dunkelbraunen Klinkern entsprechen in ihrer expressionistischen Architektursprache der Bauzeit. Ebenso typisch sind die über Eck laufenden Fensterbänder und die getreppt ansteigenden Treppenhausfenster, die gegenüber der ursprünglichen, traditionelleren Planung verändert ausgeführt wurden. Ungewöhnlich der spitz vorspringende Altan- und Balkonanbau auf der Ostseite. Flach geneigte, weit vorkragende Walmdächer. 1934 wurde das Dach teilweise zum Mädchenzimmer ausgebaut und eine Gaube auf der Südseite aufgesetzt.

Sehr qualitätvolles, gut erhaltenes und im Kreisgebiet seltenes Beispiel für die expressionistische Architektur der zwanziger Jahre. Als zweites Beispiel ist das Wohnhaus Wingertstraße 4, ein ähnlicher Bau von Rudolf Breuer, erhalten.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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