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Main-Kinzig-Kreis
Gelnhausen
  • Arnsburger Weg (Ecke am Holzborn)
Brunnenhaus Holzborn
Flur: 9
Flurstück: 163/7

Der Holzborn gehört zur mittelalterlichen Wasserversorgung der Stadt. Er wird als "Fons ligneus“ 1261 urkundlich erwähnt. 1444, 1588 und 1658 sind Renovierungen bekannt. Aus einem Antwortschreiben der Stadt auf eine Beschwerde eines Bürgers wegen des angeblich verfallenen Brunnens wird in späterer Zeit der Weg des Wassers genau beschrieben: "geht ein Abfluß gegenwärtig außer der Stadt in den Stadtgraben, der Schützengraben genannt, bis gegen die Rödergasse, wo er unter einem halbmannshohen Gewölbe durchlauft und am Ende der Stadt außer der Straße durch eine Röhre in die Pfeilische Gerberei wohl schon über 40 Jahre geleitet wird. Auf diese Weise verursacht solches in der Stadt selbst gar keine Beschwerden, sondern gibt nur zur Winterszeit zwischen dem zerfallenen Holzthor und der Holzpforte, die bloß für Fußgänger und Schiebkärner zu gebrauchen ist. - Der Brunnen selbst ist keineswegs so verfallen, wie angegeben ist, denn indem er an ein Weingebirge gelehnt ist, bildet er eine angenehme künstliche Grotte, welche aus einem stockwerkhohen massiven Gewölbe, unter welchem ein steinerner Tisch nebst steinernen Bänken befindlich, bestehet, das 20 und mehr Menschen bei entstandenem Gewitter im Sommer faßt, zugleich zwey Wasserröhren springen, wovon gegenwärtig eine gebrochen und von dem Rentamt wieder hergestellt wird... Müßte die verlangte Wasserleitung durch den gemein Feldweg, durch bürgerliche Privatgüter, Stücke und durch zwey Stadtmauern, eine kleine 1/4 Stunde weit, geführt werden, sondern das auslaufende Wasser würde nicht weniger die Fundamente der Mauern ausspülen, daß diese nach und nach einsinken müßten, besonders da die eine Mauer über 2 Stockwerke hoch ist...(nach Fuhs, S.131)


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
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Keller bzw. unterirdisches Objekt
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