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Stark erneuerts Gebäude mit alten Sachteilen des Ursprungsbaues. Im Inneren sind folgende Sachteile schützenswert: Brandmauer in Sandstein mit großen, nischenförmigen Entlastungsbögen zu Haus Nr. 23. Gewölbekeller aus dem 13. Jahrhundert.
Im Aussenbereich sind schützenswert:
Sandsteintreppe aus dem frühen 19. Jahrhundert mit einseitiger, geschwungener Wange und klassizistischem Eisengeländer, liegender Kellerhals mit zweiflügeliger Eisentür.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |