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Unter den Bäumen am Wanderweg eine recht gut erhaltene Reihe von 1806/07 gesetzten Grenzsteinen als Grenzmarkierung zwischen dem Kurmainzer Gebiet und dem Kurfürstentum Hessen-Kassel. Auf der Nordseite der Sandsteine das Mainzer Rad als Hoheitszeichen und die Jahreszahl der Setzung, auf den gewölbten Köpfen die Scheidung und auf der Südseite die nicht ganz durchlaufende Nummerierung, hier Zahlen zwischen 53-96. Ein beeindruckendes Zeugnis der politischen Geschichte dieser Region.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |