Auf der Aue
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Main-Kinzig-Kreis
Gelnhausen
Haitz
  • Auf der Aue
Sachgesamtheit Pumpwerk
Flur: 3
Flurstück: 11

Zur Frankfurter Quellwasserleitung gehöriges Pumpwerk aus dem Anfang des 20. Jahrhunderts mit Wohnhaus, Halle und Schuppen, gruppiert um einen großen Hof, der von zwei alten Linden markiert wird. Von hier aus wird das aus dem Biebertal ankommende Wasser zum Wassersammler auf dem Aspenhainer Kopf gepumpt, um von dort gemeinsam mit dem Wasser aus dem Vogelsberg nach Frankfurt geleitet zu werden.

Langgestreckte eingeschossige Halle, original erhaltener Industriebau in historistischem Fachwerk mit leicht zurückgesetzter Ziegelausfachung unter flach geneigtem Satteldach mit Drempel. Sehr harmonisch gegliedertes Fachwerk mit verdickten Riegelenden und Reihungen von Andreaskreuzen. Traufseite fünfachsig, Eingangsgiebel vierachsig mit hochrechteckigen, kleinteiligen Industriefenstern in den innernen Achsen, zweiflügligen Holztoren mit abgeschrägten Oberlichtern und feinen Sprossen in den außenachsen. Im Dachgiebel gekuppelte Galgenfenster mit Sprossen und zweigeteiltem Oberlicht.

Seitlich eingeschossiger Anbau in Sandsteinquadern mit Schleppdach und zweiflügligem Rundbogentor.

Traufseitig zum Hof zweigeschossiges Wohnhaus aus den 1920er Jahren in Heimatschutzstil. Verputzter Massivbau unter Walmdach mit starken Aufschieblingen und zweiachsigen Gauben. horizontale Gliederung durch umlaufendes Sohlbanksims in Sandstein. Zweiflügelige Fenster mit den für die Zeit typischen quergelagerten Sprossen in den Flügeln und zweigeteiltem Oberlicht. Die Fenster sind mit Klappläden verschließbar.

Zur Sachgesamtheit gehört der kleine Lagerschuppen in Fachwerk mit Klinkerausfachung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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