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Der "Hof Entenfang" wurde 1588 als isenburgischer Besitz erstmalig erwähnt, eine Vorgängeranlage an der Stelle wird vermutet. Erbauung des Hofes zu jagd- und landwirtschaftlichen Zwecken, Fisch- und Wildentenzucht. Vergrößerung des Hofes um 1750 mit Wohnhaus, Scheunen und Stallungen. 1754-1923 war das Anwesen verpachtet, anschließend bis 1959 in Eigenbewirtschaftung der Fürsten von Isenburg, Zwei Großbränden fielen 1962 und 1966 die Nebengebäude zum Opfer. 1975 wurde das Gut verkauft.
Auf einer großen Parzelle parallel zur Straße eine vierseitig geschlossene Anlage aus einem giebelständigen Wohnhaus (früher Verwalterhaus), zwei traufständigen langen Stallgebäuden und einer Scheune. Auf dem Gelände stehen außerdem ein Trafoturm und noch mehrere Nebengebäude. Die Ummauerung aus Basalt mit Eckquaderung aus Sandstein ist teilweise noch erhaltenen.
Zweigeschossiges, siebenachsiges Gutshaus mit massivem Erdgeschoss und Fachwerkobergeschoss unter Krüppelwalmdach, am großen, rundbogigen Durchfahrtstor mit Sandsteingewände im Scheitel auf 1753 datiert. Im Erdgeschoss Fenstergewände, Eckquaderung und horizontalem Simsband aus Sandstein. Fenster mit stichbogigem Abschluss und Klappläden, nachträglich Anbau eines Balkons.
Holzverkleidetes Maschinenhaus aus dem frühen 20. Jahrhundert. Langestreckter Bau unter Satteldach mit Lauterbacher Toren und kleinem Vorbau auf abgefasten Holzstützen.
Die massiven, traufständigen Stallungen an der Straße datieren ebenfalls in das 18. Jahrhundert.
Zurückversetzt von der Straße ein zweigeschossiges Wohnhaus für Mitarbeiter. Dreiachsiges Fachwerkhaus auf Basaltsockel, ortstypisch mit Langschindeln und Bändern aus Rundschindeln behängt. Satteldach mit Aufschiebling.
Am Rand des Grundstücks ein Trafoturm aus den 20er Jahren. Unverputzter Ziegelbau, mit spitzer Haube und Bekrönung in Formen des Heimatschutzstils.
Der alte Hof, der bei Landau als "Isenburgisches Schloss“ bezeichnet wird, zählt zu den vielen herrschaftlichen Höfen in der ehemaligen Grafschaft Büdingen und ist aus historischen Gründen als Sachgesamtheit geschützt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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