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Am Ende des Kreuzsteinwegs im Gras verborgen ein niedriges, gleicharmiges Steinkreuz in hellem Sandstein. Das grob gearbeitete, evtl. aus dem 15. Jahrhundert stammende Kreuz ohne Beschriftung könnte als Sühnekreuz hier errichtet worden sein. Das schwach erkennbare Relief wird als Schneiderwerkzeug interpretiert und soll auf einen tödlichen Streit hinweisen.
Der Weg ist zwar nach dem Kreuz benannt, der Standort des kleinen Denkmals ist aber kaum auffindbar.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |