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In einem langezogenen, schmalen Tal abseits der Durchfahrtsstraße (L 3201) entwickelte sich Haitz als kleines Straßendorf entlang der Dorfstraße, die sich in einer S-Kurve durch das Tal zieht. Überwiegend giebelständige Streckhöfe in lockerer Anordnung bestimmen das Ortsbild, mit Ausnahme der Kirche fehlen öffentliche Bauten wie Schule oder Rathaus. Die bäuerliche Nutzung der Streckhöfe ist zwar heute nicht mehr gegeben, vielmehr bestimmt reine Wohnnutzung das Erscheinungsbild, aber das dörfliche Straßenbild ist weitgehend erhalten und aus historischen Gründen als Gesamtanlage geschützt. Zur Gesamtanlage zählen folgende Grundstücke und Straßen:
Dorfstraße
11, 13 (KD), 15 (KD), 17 (KD), 19 (KD), 21 (KD),
22, 24 (Stall KD), 26, 28 (KD), 30 (KD), 32, 34 (KD), 36
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |