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Main-Kinzig-Kreis
Gründau
Breitenborn
  • Gesamtanlage
Alter Ortskern

Das langgezogene Straßendorf Breitenborn liegt im Büdinger Wald im Tal des Litterbachs, der sich am Talausgang mit dem Waschbach zum Flüsschen Gründau vereint. Parallel zum Bachlauf verläuft die Hauptstraße in Ost-West-Richtung. Am östlichen Ortseingang des Straßendorfs wird nach Süden der Mühlbach vom Litterbach abgeleitet, verläuft nahezu parallel bis zur Mühle, so dass der alte Ortskern südlich der Hauptstraße von zwei Wasserläufen begrenzt wird. Der in einem Sandsteinbett kanalisierte Litterbach prägt das Ortsbild mit seinen rundbogigen Brücken und dem Teich vor dem Zusammenfluss mit dem Waschbach. Der alte Ortskern mit seiner Bebauung aus winkelförmigen Hofanlagen mit meist giebelständigen Wohnhäusern entstand Ende des 17. bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts. Die Parzellen der nördlichen Hauptstraße ziehen sich langgestreckt am Hang hoch und wurden häufig mit giebelständigen, hintereinander gestaffelten Häusern in der Tiefe bebaut und durch Gassen erschlossen. Die Kirche entstand mit dem Ort in der Mitte des 19. Jahrhunderts.

Am westlichen Ende des Ortes liegt oberhalb am Hang die alte, reizvolle Friedhofanlage, die mit ihren alten translozierten Grabsteinen der Glasbläser die Geschichte des kleinen Ortes dokumentiert.

Das weitgehend ungestörte Ortszentrum ist aus historischen Gründen als Gesamtanlage geschützt.

Zur Gesamtanlage gehören:

Alter Friedhof (SG)

Litterbach mit abzweigendem Mühlbach

Brauwiesenstraße / Mühlstraße

2 (KD)

Forsthausstraße

1 (KD), 3, 5, 7, 9 (KD)

2, 4 , 6 (KD), 8 (KD)

ohne Nr. Brunnenborn (KD)

Hauptstraße

1 (KD), 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 21 a, 23, 25, 25 a, 27, 29, 31, 33, 35, 37, 39, 41, 43, 45, 45 a, 47, 49, 51, 53 (KD), 55, 57, 59, 61, 63, 65, 67

10 (KD), 12, 14, 16, 16 a, 18, 20, 22, 22 a, 24, 26, 28, 30, 32 (KD), 34 (KD), 36

Triebstraße

1, 3, 5, 7

2


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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