Hasselhofstraße 7
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Main-Kinzig-Kreis
Linsengericht
Altenhaßlau
  • Hasselhofstraße 7
Ehemaliger Gutshof ''Hasselhof''
Flur: 4
Flurstück: 302

Am nordwestlichen Ortsrand ließ der aus Altenhasslau stammende Hamburger Arzt Dr. med. Karl Lang in den Jahren 1894 bis 1897 auf einem großzügigen Grundstück den Hasselhof errichten. Zu dem Gutshof gehörten außer den im Karree angeordneten Gebäuden ein Park und ein Wirtschaftsgarten. Das gesamte Areal war mit einer Sandsteinmauer umfriedet. Das Gelände hatte Lang mit 65 ha. Wirtschaftsflächen 1894/95 erworben. Das Gut war 1911 bis 1954/55 an die Familie Schüssler verpachtet. 1955 wurde der Hof von den Erben Lang verkauft. Nachdem vier Brände in den Jahren 1961-1975 Teile der Wirtschaftsbauten des Hofes vernichteten, wurde er an die Hessische Landgesellschaft Frankfurt verkauft. 1976 kam der Hof in Besitz der Gemeinde Linsengericht, die mit Ausnahme des Hofhauses die Gebäude abtragen, das Gelände parzellieren und mit Eigenheimen bebauen ließ. Der Park blieb teilweise erhalten und wird als öffentliche Grünanlage genutzt. Das alte Hofhaus steht isoliert inmitten des Neubaugebietes.

Langgestreckter, zweigeschossiger Sandsteinbau mit Eckquaderung, Kordongesims und Wasserschlag am Kellersockel, erbaut 1894. Dreiachsiger Wohntrakt mit jeweils zwei gekuppelten Fenstern in den äußeren Achsen, schmaler dreiachsiger Wirtschaftstrakt durch leichten Rücksprung optisch abgesetzt. Satteldach ohne Gauben, Erschliessung über zweiflügelige historistische Haustür mit rundbogigen Lichtausschnitten und Oberlicht auf der Gartenseite. Aus historischen Gründen ist der Bau erhaltenswert.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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