Haustür
Decke im Wohnraum
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Rheingau-Taunus-Kreis
Geisenheim
Johannisberg
  • Schweizertal 7
Weingut Schönwetter
Flur: 1
Flurstück: 12/1

Hofreite in Hanglage am westlichen Rand des Oberfleckens, bestehend aus zwei im rechten Winkel zueinander stehenden Hauptflügeln und weiteren Wirtschaftgebäuden. Älterer, breitgelagerter, zweigeschossiger Massivbau mit verschiefertem Krüppelwalmdach. Nach Westen rundbogige Einfahrt in die erdgeschossige Kelterhalle. Hier eine Holzbalkendecke auf Unterzug mit Lehmwickelfüllungen; darüber ein Wohngeschoss, darunter Gewölbekeller. Nach Süden ein um 1622/23 (d) angebauter, ebenfalls zweigeschossiger Flügel mit massiver westlicher Traufwand. Sonst Fachwerk über massivem Erdgeschoss, Obergeschoss verschiefert. Satteldach mit kleinem Firstwalm, ursprünglich mit Schieferdeckung. Hofseitiger Eingang mit profiliertem, geohrtem Sandsteingewände, im Sturz ein Hauswappen, 17. Jh. Im Inneren erdgeschossige Wohnstube mit Stuckdecke, durch Mittelunterzug geteilt, mit je einem achteckigen, von profilierten Leisten gerahmten Feld. Türen des 18./19. Jhs. mit Beschlägen. An den Massivbau anschließende, ebenfalls massive Scheune bzw. Kelterhalle mit flachbogiger Einfahrt. Der teilweise gepflasterte Hof von einer Mauer umgeben. Ein kleineres Wirtschaftsgebäude an der Ecke wurde durch einen Garagenneubau ersetzt, der ehemalige überdachte Torbau mit rundbogiger Durchfahrt schon vor längerer Zeit entfernt. Der besondere Wert des Winzergehöfts liegt in seinem weitgehend authentisch erhaltenen Zustand bei ununterbrochener Nutzungskontinuität.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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