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Teil der Gesamtanlage:
Alter Ortskern Kiedrich
Vielleicht ursprünglich Scharfensteiner Besitz. Als Eigentümer des Hofes werden Graf Anton Cratz von Scharfenstein, Damian von Bassenheim, dann die Familie von Saulheim genannt. 1660-61 errichtete Domprobst Adolf Hund von Saulheim den jetzigen Bau anstelle eines älteren Hauses mit Mühle; sein Wappen (Stern mit drei Halbmonden) erscheint mehrfach am Gebäude. 1694 gelangte der Hof durch Erbgang an die Familie Bassenheim, Anfang des 19. Jhs. durch Kauf an den Mainzer Apotheker Liebler, auf dessen Sohn, Major von Liebler, der volkstümliche Name Majorsch Miehl zurückgeht. Seit 1926 Bestandteil des Valentinus-Hauses, wurde der Bassenheimer Hof 1928 durchgreifend erneuert und in jüngster Zeit durch einen modernen Treppenanbau erweitert.
Geschlossene Hofanlage, jenseits des Kiedrichbaches unterhalb des Scharfensteins exponiert gelegen. Das 1660-61erbaute Wohnhaus massiv, zweigeschossig, mit verschiefertem Satteldach, kleinen Gauben und beidseitig mittigen, steilen, verschieferten Zwerchhäusern. Gekuppelte Fenster in schlichten Sandsteingewänden mit Wappenschild Hund von Saulheim. An der Giebelfront reichverzierte Wappenkartusche des Bauherrn Adolf Hund von Saulheim mit Inschrift von 1660, ein weiterer Wappenschild mit derselben Jahreszahl über dem hofseitigen Eingang.
Im Inneren sind wesentliche Teile der reichen bauzeitliche Ausstattung erhalten. Im hallenartigen Flur eine gewendelte hölzerne Treppe mit vielfach gekehlter Spindel und gedrechseltem Geländer. Prächtige Türumrahmungen mit gewundenen Säulen, korinthischen Kapitellen, Giebeln und Voluten. Im Obergeschoss weitere Türen und Gewände mit Schnitzerei und verzierten Beschlägen. Saal mit Stuckmedaillon, Wappen Hund von Saulheim mit Jahreszahl 1664.
Durch Wirtschaftsgebäude und Mauern abgeschlossener, weiträumiger Hof. Über der rundbogigen Einfahrt Wehrgang mit Schießscharten, innen sichtbares Fachwerk. Nebengebäude ebenfalls mit Fachwerkobergeschoss.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |