Dorfstraße 7, Altes Schulhaus
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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Burgwald
Bottendorf
  • Dorfstraße 7
Altes Schulhaus
Flur: 8
Flurstück: 52
Das älteste Bottendorfer Schulhaus wurde im frühen 19. Jahrhundert für den wachsenden Ort zu klein und man beschloss 1818 einen Neubau zu errichten. Nach der Fertigstellung 1820 diente es bis 1871 als Schule und danach als Lehrerwohnung. Nach dem Neubau der Schule 1907 wurde es zum Teil von der Gemeinde genutzt und zum Teil als Wohnung vermietet. Das zweigeschossige, 1820 aufgerichtete Gebäude erhebt sich über einem flachen, heute verkleideten Sockel und zeigt ein regelmäßiges, stockwerkweise abgezimmertes Fachwerkgefüge. Im Erdgeschoss doppelt und im Obergeschoss einfach verriegelt wird es durch flache geschosshohe Streben ausgesteift. Die Geschosse werden durch eine breite, einen leichten Überstand tragende Gebälkzone mit gerundeten Füllhölzern optisch getrennt. Am Rähm des Erdgeschosses findet sich folgende Inschrift: "Petrus ... 2+4 Weidet die Herde Christi die euch befohlen ist und sehet wohl zu nicht gezwungen sondern von Herzen willig nicht um schändlichen Gewinns Willen sondern von Herzendgrund Nicht als die über das Volck herschen sondern werdet Vorbilder der Herde V3 So werdet ihr wan erscheinen wird der Erzhirte die unverwelckliche Krone der Ehren empfangen MDCCCXX". An der Giebelseite befindet sich eine weitere Inschrift: "Gottes Wortt und Luthers Lehr vergeht mir und nimmer mehr – Die Zimmermeistern waren Jacob (...) und Christoef Wagener – Prediger Salomo B 5 V 1 bewahre Deinen Fuß wan Du zum Hause Gottes gehst und komme dass Du hörest".

Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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