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Rheingau-Taunus-Kreis
Lorch
Lorchhausen
  • Oberflecken 1
Alte Kirche
Flur: 15
Flurstück: 128/1

Die wahrscheinlich anstelle eines mittelalterlichen Vorgängerbaues an der Wende zum 16. Jh.(?) erbaute Kirche erlitt 1730, 1801 und 1872 erhebliche Brandschäden und wurde jeweils verändert wiederhergestellt, schließlich 1904 als Scheune verkauft. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden 1946 für den Einbau mehrerer Wohnungen Geschossdecken eingebracht und neue Fensteröffnungen gebrochen.

Erhöhte Lage am Nordwestrand des Ortes unterhalb des steil aufsteigenden Hanges. Langrechteckiges Schiff mit nicht abgesetztem 3/8-Schluss. Der in die Nordwestecke eingezogeneTurm steht nur gering über die Westwand vor. Quadratischer, noch von dem Vorgängerbau herrührender, romanischer Turm, vielleicht ehemals zur Ortsbefestigung gehörend. Bruchsteinmauerwerk aus Schiefer, unverputzt. Der Turm erhebt sich mit schlichtem Zeltdach um eine Geschosshöhe über der nach Zaun (1880) „sehr alten Kirche, deren Hauptthurm mit vier Nebenthürmchen geschmückt war". Darin spitzbogige Schallöffnungen in Eselsrückenform. An der Ostseite Blendnische mit Rundbogenfries. Dasselbe Motiv auch nach Westen, hier vermauert. An der südlichen Chorschräge quadratische Sakristei.

Schiff und Chor wurden durch die innere Aufteilung in drei Geschosse verändert. Flach geneigtes Dach mit neuerer Kunstschieferdeckung. An der Rheinseite rechteckige gotische Pforte mit gekehltem Gewände und Rundbogensturz mit Dreipass; hier eingesetzt ein Epitaph vom Anfang des 17. Jhs., gelber Sandstein, stark verwittert. Weiter westlich ein barockes Türgewände mit geschweiftem Sturz. Am Chor nach der Bergseite vermauertes, spitzbogiges Fenster. Im Inneren des aus dem 18. Jh. stammenden Sakristeianbaues ein Tonnengewölbe.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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