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Rheingau-Taunus-Kreis
Oestrich-Winkel
Oestrich
  • Rheingaustraße 39
  • Rheingaustraße
Kath. Pfarrhof, ehem. Zehnthof des Viktorstifts
Flur: 14
Flurstück: 89/3, 89/5

Ehemaliger Zehnthof des Mainzer Viktorstifts, 1682 teilweise neu errichtet, um 1820 verkleinert durch Verkauf der westlich gelegenen Wirtschaftsgebäude. Seit 1829 Sitz der katholischen Pfarrei, 1945 durch Kriegseinwirkungen schwer beschädigt.

Zentral im Ortskern gelegenes, großräumiges, früher zweigeteiltes, ehemals ganz von einer Mauer umgebenes Hofareal. An der Rheingaustraße giebelständiges Wohnhaus mit seitlicher Erweiterung. Verputzt, straßenseitiger Giebel verschiefert, zur Hofseite sichtbares, erneuertes Fachwerk, nach 1945 mit Veränderungen und Ergänzungen wieder hergestellt. Daran westlich anschließende ehemalige Zehntscheune, aus dem 16. Jh. stammend, massiv, mit prägnantem Schildgiebel an der Rheingaustraße. Im Inneren modern ausgebaut, Fenster und Gauben neu. Hofseitig ein moderner Treppenhausanbau. An der Rheingaustraße ein vorgelagerter, eingeschossiger, früher geschlossener Arkadenbau mit Pultdach, davor Waage. Neugestaltung des Hofes mit Betonpflaster, jetzt teilweise Parkplatz. Eine frühere Scheune an der Zehnthofstraße wurde durch ein Wohnhaus ersetzt. Die umgebende Hofmauer nur in Teilen erhalten. Zur Rheinstraße hin Rundbogenportal mit profiliertem Sandsteingewände, im Schlussstein die Inschrift CURIA DECIMALIS ST. VICTORIS mit Datum 1681. Handwerklich gutes hölzernes Tor aus dem frühen 20. Jh. Im Hof Standbild des hl. Urban, vom ursprünglichen Standort im Weinberg hierherversetzt und stark überarbeitet. Auf quadratischem Sockel Rundsäule, darauf die Sandsteinfigur; 18./19. Jh.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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