Brunnen
Hauptstraße 89
Hauptstraße 89
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Garten
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Rheingau-Taunus-Kreis
Oestrich-Winkel
Winkel
  • Hauptstraße 89
  • Im Reifstecken
Brentanohaus
Flur: 24
Flurstück: 2, 8, 9/1

1751 von der Familie Ackermann aus Bingen erbautes Landgut, 1782 erweitert. 1804 durch die Frankfurter Familie Brentano erworben, seit 1806 persönlicher Besitz von Franz und Antonia Brentano. Bekannt durch Goethes Aufenthalt im Rheingau und Treffpunkt der Romantiker. Noch heute im Besitz derselben Familie. Weingut mit Gutsausschank und museale Gedenkstätte.

Langgestrecktes, traufständiges Wohnhaus von 14 Achsen. Über massivem Erdgeschoss verputztes Obergeschoss aus Fachwerk, gequaderte Ecklisenen. Mansarddach mit segmentbogigen Gauben. Eingang in Sandsteingewände mit Oberlicht, Tür vom Ende des 18. Jhs. In der westlichsten Achse rundbogige Einfahrt.

Im Inneren großer Flur, großzügige Holztreppe mit reichgeschnitztem Geländer, hier Wappen der Familie Ackermann. Im Erdgeschoss sogenanntes „Rotes Zimmer" mit Ausstattung (Mobiliar, Bilder). Im Obergeschoss großer Saal. Ofennische mit Rokokokartuschen, Monogramm Ackermann und Jahreszahl 1782; gusseiserner Ofen. Südlich anschließend eine Reihe von Kabinetten, darunter die beiden sogenannten Goethezimmer mit originaler Einrichtung (siehe Abb. S. 96).

Garten

Weiträumiger, zum Rhein hin langgestreckter, von einer Bruchsteinmauer umgebener Garten, ehemals bis zum Ufer reichend, jetzt durch Straßenbauten vom Fluss abgerückt. Darin ein von Reben bewachsener, erneuerter Laubengang und Reste alten Baumbestandes. Am Haus eine von alten Kastanien umstandene erhöhte Terrasse. Im Garten ein Brunnen, quadratischer Stock mit Pinienzapfen, Speimaske und Muschelbecken.

Sachgesamtheit, zugehörig auch der Wirtschaftshof (Am Lindenplatz 2) mit Gebäuden des 19. Jhs.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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