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Kirchstraße 1-12 (Ostseite), 8-16 (Westseite)
Oberstraße 2, 7 (Nordseite), 4,5 (Südseite)
Taunusstraße 3-34 (Ostseite)
Unterstraße 1
Die Kirchstraße zeigt ein besonders einheitliches, durch Fachwerkwohnhäuser des 18. Jhs. geprägtes Straßenbild. Die durchweg giebelständigen, an der leicht geschwungenen Straße gestaffelt aufgereihten Bauten zeichnen sich teilweise durch Krüppelwalme aus. Die um 1920 (siehe Beschreibung Ortsgeschichte) noch vorherrschende Fachwerksichtigkeit und Verschieferung der Fassaden wurde nach und nach durch Putz und andere Materialien ersetzt, dennoch blieb Schiefer (jetzt häufig Kunstschiefer) als Dach- und Fassadenmaterial dominierend. Die ehemals zugehörigen hellen Sprossenfenster mit einheitlich grünen Fensterläden sind fast nirgends erhalten. Scheunen und Nebengebäude liegen üblicherweise im Hof zurück.
In der Taunusstraße, der ehemaligen Grenze zwischen Kurpfalz und Kurmainz, findet sich hauptsächlich jüngere traufständige Bebauung des 19. Jhs., teils mit Schieferbehang, teils aus Backstein. Einzelne giebelständige ältere Bauten waren ursprünglich von der Kirchstraße her erschlossen. Zwischen Taunusstraße und Kirchstraße verdichtet sich die Bebauung (hauptsächlich Scheunen und Nebengebäude). Im spitzen Winkel der Straßengabelung Kirchstraße/Taunusstraße wurde eine moderne kleine Wegekapelle als Ersatz für einen älteren Vorgängerbau errichtet.
Einzelbauten: Oberstraße 5, Fachwerkhaus des 18. Jhs. mit rechtwinklig angebauter Scheune, verputzt. Oberstraße 7, kleines zweizoniges Fachwerkhaus des 18. Jhs., verputzt, zugehörige Scheune mit profiliertem Torsturzbalken, 18. Jh. Kirchstraße 21, ehemals größere Hofreite an der Kirche. Giebelständiges Wohnhaus des 17./18. Jhs. mit Krüppelwalmdach, Anbauten. Bemerkenswert die jüngere, kleinteilige Verschieferung.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
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