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Rheingau-Taunus-Kreis
Lorch
  • Burg-Fürsteneck-Straße 17
  • Burg-Fürsteneck-Straße 19
Ehem. Jugendherberge Wispertal
Flur: 60
Flurstück: 111/3

Erbaut 1929, Entwurf: Architekt Heinrich Jüngst, Frankfurt/Main; erweitert 1962. Die Jugendherberge verdankte ihre Entstehung einer Millionenspende der Reichsregierung an die Gewerkschaften, die an das Deutsche Jugendherbergswerk weitergeleitet wurde. Daraufhin wurden elf Jugenherbergen im Rheinland erbaut, zwei davon im Rheingau (Rüdesheim und Lorch). Heute in Privatnutzung.

Auf einem Plateau außerhalb des Ortes in einer der Biegung des Wispertales, dem überlieferter Standort eines 1348 als Vorposten der Ortsbefestigung erbauten, bereits im 15. Jh. wieder untergegangenen Wachtturmes mit der Bezeichnung Burg Fürsteneck. In gemäßigten Formen der klassischen Moderne erhebt sich das drei- bis viergeschossige Gebäude turmartig und erweckt damit Assoziationen zu der untergegangenen Warte. Aus dem eigenwilligen Grundriss in Tropfenform (Dreiviertelkreis mit einem rechten Winkel) ergibt sich eine Bauform, die eine Rundumsicht in die umgebende Wald- und Tallandschaft ermöglicht. Die helle Putzfassade erhält durch umlaufende Brüstungsgesimse und den im oberen Geschoss auskragenden Balkon mit massiver Brüstung eine Horizontalgliederung, die die eingeschnittenen, gleichformatigen Fensteröffnungen zu Bändern zusammenfasst. An der Gebäudeecke ein eingeschossiger, jüngerer Anbau. Flachgeneigte Dächer mit Schieferdeckung schließen beide Bauteile ab. Die Wirkung des turmartigen, bisher einzelstehenden Baues als weithin sichtbare Landmarke wurde kürzlich durch zu nahe gerückte Wohnhausbebauung gemindert.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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