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Rheingau-Taunus-Kreis
Lorch
  • Langgasse 12
Ehem. Schönborner Hof
Flur: 69
Flurstück: 130/1

Nach Überlieferung ehemals Hunolsteiner, dann Wolfskehlscher, zuletzt Schönborner Hof. Von diesem Hof soll nach einem Brand im 19. Jh. nur noch ein Treppengiebel vorhanden gewesen sein.

Umfangreichere Hofreite mit Mauerabschluss zur Langgasse. Altertümliche Bruchsteinmauer mit erhöhtem, überdachtem Torbau und rechteckiger Einfahrt. Das hölzerne Hoftor mit Pforte, vom Gronauer Hof (Wisperstraße 18) stammend, zeigt in seiner diagonalen, oben fächerförmigen Brettverschalung ein traditionelles Motiv des 19. Jhs. Im kopfsteingepflasterten Hof zurückliegendes giebelständiges Wohnhaus der 2. Hälfte des 19. Jhs. aus Backstein mit gelben Sandsteingewänden. Über dem ebenerdigen Kellereingang ein vermauerter roter Sandstein mit stark abgewittertem Relief.

Winkelfömig anschließende Remise und Scheune/Kelterhaus des 19. Jhs. Die Rückwand der Scheune enthält ältere Mauerreste. Reizvolles Gehöft von malerischer Wirkung.

An der Hausecke ein hierher versetzter Grenzstein des 18. Jhs. mit Inschrift VS (von Sohlern).


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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