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Rheingau-Taunus-Kreis
Lorch
  • Rheinstraße 47
Alte Apotheke
Flur: 67
Flurstück: 130/2

Ehemaliger Standort des Breitbachturmes, vormals Sickingerturm, den die Gebrüder von Breitbach 1664 den Kapuzinern zur Nutzung überlassen hatten. Diese bauten ein Haus an und unterhielten eine Niederlassung bis 1686. Danach befand sich hier der Centsaal, Frohnhof oder Kurfürstliche Salhof. 1845 erhielt der Rüdesheimer Apotheker Kölges die Genehmigung zur Einrichtung einer Filialapotheke in Lorch. 1878 selbständige Hauptapotheke des Ludwig Hoffmann. Danach Gasthof Zum Adler (?)

Stattliches Wohnhaus aus der 1. Hälfte des 19. Jhs. an der Ecke Frohnhofgasse. Über hohem Sockel winkelförmiger Bau mit Schieferwalmdach. Die Schauseite zur Rheinstraße zeigt eine strenge Gliederung in sieben Fensterachsen mit hochformatigen, mit eisernen Brüstungsgittern gezierten Fenstern. Die Putzfassade horizontal betont durch profiliertes geschosstrennendes Gesims und Traufgesims. Beeinträchtigungen durch das Aufsetzen unterschiedlicher Gauben und uneinheitlichen Fensterersatz. Eine ehemalige Freitreppe über dem rundbogigem Kellerhals an der Westseite wurde entfernt. Hier schloss sich früher der Apothekergarten mit Laube an. Eine ausgezeichnete Ensemblewirkung ergibt sich mit den östlich gelegenen Nachbargebäuden.

Ehemaliges Wirtschaftsgebäude

Hinter dem Wohnhaus. Älterer Bau aus Bruchsteinmauerwerk mit unregelmäßigen Fensteröffnungen, steilem, verschiefertem Satteldach und verschiefertem Fachwerkgiebel; vielleicht erbaut auf Resten des Breitbachturmes oder Teil des früheren Frohn- oder Salhofes, mit modernen Veränderungen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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