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Rheingau-Taunus-Kreis
Lorch
  • Wisperstraße 18
Gronauer Hof
Flur: 82
Flurstück: 449

Heute Wohnhaus einer Schreinerei. An dieser Stelle gruppieren sich drei alte Höfe auf engem Raum: der von Stein''sche Hof, das Dielsche Haus und der Bärbacher od. Gronauer Hof. Die jetzt als Gronauer Hof bezeichnete Hofanlage zeigt verschiedene Bauphasen. Ein vom Ende des 16. Jhs. stammendes Giebelhaus wurde im 17./18. Jh. erweitert, dabei unter Einbeziehung zweier älterer Bauten zu einem langgestreckten Traufenbau vereinheitlicht; Baunaht etwa in der Mitte. Über Bruchsteinsockel von uneinheitlicher Höhe Erdgeschoss mit vielfach veränderten Wandteilen; hier Reste von Fachwerk des 15. Jhs. (gebogene Fußsstreben mit überblatteten Riegeln; 1444 d). Im Bereich der rundbogigen Hofeinfahrt reicht die Mauer bis zum Obergeschoss. Darüber weit auskragendes, von vereinzelten Knaggen unterstützes Fachwerkgeschoss des 17. Jhs. Eine Jahreszahl 1649 soll sich früher am Tor befunden haben.

Im Hof und im Inneren einige wohlerhaltene Details. Zweigeschossiger Flügel mit rundbogigem Eingang in profiliertem Gewände, im Scheitel die Jahreszahl 1591 mit Wappenschild und Hausmarke. Hier früher eine stark profilierte Tür des frühen 18. Jhs. Flur mit hölzerner Wendeltreppe auf gewundener Spindel mit geschnitztem Handlauf. Die Treppe entspricht einem auch in Rüdesheim überliefertem, jetzt nur noch im dortigen Klunkhardshof erhaltenen Typus. Im Erdgeschoss sowie im Obergeschoss je ein Raum (ehemals zwei durch eine Fachwerkwand getrennte Räume) mit stuckierter Kölner Decke, vielleicht aus dem 17. Jh. stammend; eine im Rheingau selten erhaltene Deckenform. Das historische Hoftor des Gronauer Hofes wurde nach dem Hof Langgasse 12 (siehe dort) versetzt.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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