Wisperstraße 20
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Rheingau-Taunus-Kreis
Lorch
  • Wisperstraße 20
Stein''scher Hof
Flur: 68
Flurstück: 225/4, 226/5, 3, 4

Große Hofreite, ehemaliges Weingut Dahlen-Goeddertz. Laut historischem Ortsplan Standort von Staffels Hof, nach ortshistorischer Literatur Besitztum des Weingutsbesitzers Joh. Jos. Dahlen, ehemals Stein''scher Hof.

Von einer Bruchsteinmauer mit schmiedeeisernem Tor umgebenes, weiträumiges Anwesen unterhalb des steil ansteigenden Hanges. Von der Straße zurückliegendes giebelständiges, im 18. und in der 2. Hälfte des 19. Jhs. überformtes, im Kern jedoch noch gotisches Wohnhaus (vergl. auch Rittergasse 3). Ehemals turmartiger Kernbau über etwa quadratischem Grundriss. Verputzter Massivbau auf hohem Bruchsteinsockel, in dem sich eine große spitzbogige und weitere kleinere, vermauerte Öffnungen abzeichnen. Die Fenster in historistischen Gewänden mit unterschiedlichen Giebelformen; Dach mit Krüppelwalm. Rückwärtig ein schmalerer Anbau des 19. Jhs. Seitlicher, hochgelegener Eingang mit Freitreppe. Im Inneren teilweise in den anstehenden Fels eingehauener Keller, dessen Tonnengewölbe augenscheinlich nachträglich eingefügt wurde. Im Erdgeschoss hallenartiger Raum mit (erneuertem) Unterzug auf Mittelstütze. Außenwände von beachtlicher Wandstärke, Konsolsteine mit Streichbalken. Einläufige Treppe ins Obergeschoss mit Geländer aus geschnitzten Balustern, 18. Jh. Im Obergeschoss Räume mit Stuckleisten und Kamin, 18. Jh.

In einigem Abstand davon kleineres Nebengebäude (Kelterhaus) aus Bruchstein mit Satteldach und Blendgiebeln, wohl im 19. Jh. errichtet. Gartengrundstück mit Hausweingarten.

Grenzstein

In die erdgeschossige Außenmauer des Wohnhauses eingelassener Güterstein 1721 VS (von Sohlern)


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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