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Rheingau-Taunus-Kreis
Lorch
  • Nollig
Ruine Nollig
Flur: 97
Flurstück: 53

Die sogenannte Burg Nollig (früher auch Nollich oder Nolling) liegt auf einem steilen Bergrücken nordwestlich der Stadt, hoch über dem Zusammenfluss von Wisper und Rhein. Der Name galt ursprünglich für die Bergnase, die den Standort bildet. Nach 1840 Erwerb der Ruine von der Gemeinde Lorch durch Dr. Karl Rossel, der sich um die Erhaltung bemühte; nach 1860 Besitz des Marquis d'Albizzi. 1939 durch Privateigentümer zu Wohnzwecken umgebaut und teilweise verändert.

Dreigeschossiger Bau auf annähernd quadratischem Grundriss. Nach Nordwesten starke Schildmauer mit zwei rund vortretenden, massiven Ecktürmen und Halsgraben. Im Erdgeschoss ehemals ein Kamin, ebenso im 1. Obergeschoss; hier auch Fensteröffnungen. Das 2. Obergeschoss nur ansatzweise erhalten. An der Innenseite der Schildwand sind Abdrücke einer ehemaligen Holzkonstruktion mit Treppen erkennbar. Der Turm wurde, wohl am Beginn des 14. Jhs., zunächst als Fachwerkbau mit Satteldach und nach Nordwesten auskragendem Wehrgang errichtet und danach ummauert. Ansätze am Bauwerk deuten auf ehemals geplante (oder teilweise ausgeführte) Mauerzüge, die eine Verbindung mit der Stadtbefestigung herstellen sollten. Es handelte sich demnach um einen im Bedarfsfall bewohnbaren Wachtturm als Eckpunkt der Stadtbefestigung an strategisch wichtiger Stelle; daher die ältere Bezeichnung die Wachte. Auch sprechen das Fehlen urkundlicher Erwähnungen und weiterer Gebäudereste dagegen, daß es sich um eine eigenständige Burg handelte. Wichtige Landmarke in der Lorcher Nahumgebung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
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Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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