Rheingaustraße 7-13, Foto 1959
Rheingautstraße 7-13
Rheingautstraße 7-13 (Nordseite)
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Rheingau-Taunus-Kreis
Lorch
Wollmerschied
  • Gesamtanlage
Rheingaustraße

Rheingaustraße 7-13 (Nordseite)

Rheingaustraße 22 (Südseite)

Ortserweiterung des 19. Jhs. in Richtung Südwesten, den Kirchenbau von 1894 mit einschließend. Die planmäßige Bebauung durch gleichartige Hoftypen ist insbesondere an der Nordseite der Rheingaustraße erhalten. Vier Wohnhäuser in regelmäßigem Abstand säumen als traufständige Reihe die zum Ortskern hin abfallende ehemalige Hauptstraße. Standardisierte einfache Bauten auf annähernd quadratischem Grundriss (verkleinerte Form des biedermeierlichen Haustyps um 1850 in Nachfolge des zweizonigen Fachwerkhauses) auf hohem Kellergeschoss mit Kniestock, flachgeneigtem Satteldach, dreiachsiger Hauptfassade und straßenseitiger Erschließung über eine Freitreppe. Die in Fachwerkkonstruktion errichteten Wohnhäuser waren ursprünglich einheitlich verputzt oder verschiefert und besaßen gleichformatige Fenster mit Klappläden. Die zugehörigen (leicht aus dem rechten Winkel gedrehten) Fachwerkscheunen liegen im hinteren Grundstücksbereich; damit wird die traditionelle Form des Hakenhofs im Prinzip beibehalten. Trotz der jetzt unterschiedlichen Fassadenbehandlung bleibt die ehemals einheitliche Hauszeile in ihrer städtebaulichen Wirkung erkennbar.

Rheingaustraße 7: Verschiefert, ehemals drei durch Ornamentik betonte Fensterachsen. Giebelseitiger Eingang. Rheingaustraße 9: Jetzt (fälschlich) freigelegtes konstruktives Fachwerk, Giebelverschieferung mit Bezeichnung JCA 1892. Eingang mit buntverglastem Oberlicht und Kassettentür erhalten.

Rheingaustraße 11 und 13: Eingang durch modernen Windfang verändert. Bei Nr. 13 neue Fassadenverkleidung und Veränderung der Fensterformate.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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