Markt 7, Hochzeitshaus
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Hochzeitshaus
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Markt 7
Markt 7
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Vogelsbergkreis
Alsfeld
  • Markt 7
Hochzeitshaus
Flur: 1
Flurstück: 28

Nach dem Weinhaus entstand zwischen 1564 und 1571 das Hochzeitshaus als zweites steinernes Gebäude am Marktplatz. Das Haus steigt dreigeschossig auf. Die einzelnen Stockwerke werden durch kräftige, durchlaufende Gesimse getrennt. Seine Fenster sind in Gruppen zu zwei oder drei Öffnungen zusammengefaßt, die Giebelscheiben teilen Pilaster in hohe Rechteckfelder. Das Erdgeschoß des Gebäudes diente den Metzgern als Fleischschirn. Die Obergeschosse, die durch eine steinerne Wendeltreppe erreichbar waren, boten Räumlichkeiten für private und öffentliche Festivitäten. Da sich der Bauplatz auf einer Eckparzelle des Marktplatzes befand, war die repräsentative Ansichtigkeit des Hauses ein schwieriges städtebauliches Problem. Denn die Fassaden sind vom Platz aus nicht frontal, sondern nur über Eck ansichtig. Um die Aufmerksamkeit des Betrachters dennoch zu wecken, blendete der Baumeister Hans Meurer der Gebäudekante einen zweigeschossigen Erker vor, der als Blickfänger dient. Über einem prächtig profilierten Sockel im Erdgeschoß erwächst dieser steinerne, von hohen Fenstern durchbrochene Kasten, von dem das Auge in die Höhe gezogen wird, um in den Schmuckgiebeln mit den geschweiften Profilen und der bekrönenden Muschel zu verharren. Um diesen Blick in seiner Abfolge nicht zu unterbrechen, sind die Wände der Obergeschosse bewußt schmucklos belassen. Erst die auf Nahsicht konzipierten, mit Schmuckformen übersäten Portale erwecken die Neugier des nähertretenden Betrachters.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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