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Die Baubestandspläne des Jahres 1911 weisen dieses kleine Landhaus nach. Als Eigentümer ist ein Herr Alt angegeben. Es mag um 1906 als Teil der typischen Wohnbebauung entstanden sein, die sich im Verlauf des Straßenzuges in der Form eingeschossiger, mit einem ausgebauten Dach versehenen Häuser aneinanderreiht.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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