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In der "Deutschen Bauhütte" des Jahres 1906 (S.419) wird das bezeichnete Wohnhaus, das für den Amtsrichter Dr. Heyer entstand, beschrieben. Gewürdigt wird vor allem die geschickte Grundrißaufteilung, die es gestattet, auf einem relativ geringen Platzangebot den repräsentativen Bedürfnisses des Bauherren gerecht zu werden. Akzentuiert wird das Haus vor allem durch den über Eck gestellten Erker des Speisezimmers, der heute noch erhalten ist.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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