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Im Jahr 1840 wurde im Auftrag des Bauherren Heinrich Bücking an dieser Stelle ein Wohnhaus erbaut. Das Erdgeschoß besteht aus einem Mauerwerk aus Lehm, darüber erhebt sich ein konstruktives, schmuckloses Fachwerkgefüge der Bauzeit. Das Gebäude ist aus geschichtlichen und städtebaulichen Aspekten als Kulturdenkmal anzusprechen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Baum |