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Ehemaliges Hallenhaus aus der zweiten Hälfte des 17. Jh. in einer durchlaufenden Ständerkonstruktion mit aufgesetztem Rähmaufsatz ohne beachtenswerte Fachwerkfiguren. An der Traufseite ist ein Zapfenschloß und die Balkenköpfe der Deckenlage sichtbar. Ansonsten sind keinerlei Schmuckformen ausgebildet. Das Gebäude ist aus geschichtlichen und städtebaulichen Aspekten als Kulturdenkmal anzusprechen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
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