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Unmittelbar gegenüber der Kirche gelegene Fachwerkscheune, Teil eines Zweiseithofes. Sie hat besonderen Wert durch die inschriftliche Datierung 1734 mit Nennung der "Bau und Eheleute". Der dreizonige Bau mit jeweils über die gesamte Geschosshöhe reichenden Ständern ist unverändert erhalten. Das Dach ist mit gefalzten Eisenblechen gedeckt, wie es seit der zweiten Hälfte des 19. Jh. gebräuchlich ist. Kulturdenkmal aufgrund der städtebaulichen und geschichtlichen Bedeutung.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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